Das Auswärtige Amt rät mittlerweile von Reisen nach ganz Ägypten
ab. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW können Pauschalurlauber damit ohne
Stornierungsentgelt kündigen.
Posts mit dem Label Recht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Recht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Freitag, 16. August 2013
Ägypten: Pauschalurlauberkönnen ohne Stornierungsentgelt kündigen
Dienstag, 13. August 2013
Bahnhofs-Chaos - Die Rechte der Kunden
Das Mainzer-Bahnhofs-Chaos kann überall drohen –
Fahrgastverbände, Gewerkschaften wie auch die DB signalisieren, dass sich
gestrichene Bahnhofshalte jederzeit an jedem Ort wiederholen können. Wenn auch
in Nordrhein-Westfalen Bahnhöfe plötzlich nicht mehr angefahren werden, bleiben
die Rechte von Pendlern nicht auf der Strecke.
„Nahverkehrskunden sind dann
keineswegs rechtlos, denn hierzulande gilt die Mobilitätsgarantie“, weist die
bei der Verbraucherzentrale NRW angesiedelte Schlichtungsstelle Nahverkehr auf
das damit verbundene Abfahrtsversprechen hin: „Sind die Nahverkehrsverbindungen
so ausgedünnt, dass sich keine Fahrtalternativen bieten und deshalb länger als
20 Minuten gewartet werden muss, kann entweder ein Fernverkehrszug oder ein
Taxi genutzt werden. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 25 Euro. Schließen sich
mehrere Bahnfahrer zu einer Taxifahrgemeinschaft zusammen, kann dieser Betrag
pro Mitfahrer aufgestockt werden.“ Tickets im Abo können wegen der Streichung
von Bahnhofshalten nicht gekündigt werden.
Fahren die Züge am Ausgangsbahnhof zwar pünktlich ab, bummeln
aber auf der Strecke und fahren dabei Verspätungen ein, können unter Umständen
Fahrgastrechte geltend gemacht werden: Anspruch auf Entschädigung haben
Fahrgäste, wenn sie wenigstens 60 Minuten verspätet am Ziel eintreffen –
erstattet werden dann 25 Prozent des Fahrpreises. Zeitkarteninhaber
erhalten im Nahverkehr 1,50 Euro pro Fahrt in der 2. Klasse (1. Klasse: 2,25
Euro pro Fahrt). Erstattet wird aber erst ab einem Betrag von 4 Euro (d.h. bei
drei Verspätungen). Im Fernverkehr zahlt die Bahn bei mindestens 60-minütiger
Verspätung in der 2. Klasse 5 Euro (7,50 Euro in der 1. Klasse).
Übrigens: Wer bereits eine Bahnfahrtkarte nach Mainz gekauft hat
und die Reise wegen der ausgedünnten Fahrpläne nicht antreten will, kann das
Ticket zurückgeben. Die Bahn zeigt sich hierbei kulant und erstattet den
Fahrpreis, weil sie ihre Leistung aufgrund der besonderen Umstände nicht wie
geplant erbringen kann. Für die Rückgabe werden keine Umtauschgebühren fällig.
Rat und Hilfe gibt es bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr:
Telefonisch: 02 11/38 09 380 (Montags bis donnerstags 10 bis 12 Uhr). Per E-Mail:
info@schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Freitag, 26. Juli 2013
Ärger im Urlaub
Wenn die schönsten Tage des Jahres durch gravierende Mängel getrübt
werden, ist der Ärger groß. Meist sind es Baustellen im Hotel oder in
der direkten Umgebung, Lärm oder Dreck, für die Urlauber nachträglich
eine Minderung des Reisepreises fordern. Wenn bei Beschwerden keine
Einigung mit dem Reiseveranstalter erzielt werden kann, landen solche
Fälle vor Gericht. Damit Urlauber wissen, ob und wann sich dieser Weg
lohnt, hat der ADAC über 270 Urteile rund um Reisemängel
zusammengestellt.
Wird etwa im oder direkt
neben dem Hotel den ganzen Tag gebaut, können sich Geschädigte über
Rückerstattungen von 50 bis 60 Prozent des Reisepreises freuen. Wer sich
allerdings von einem krähenden Hahn oder Hundegebell in ländlichen
Gegenden gestört fühlt, geht leer aus. Weitere häufig angezeigte Mängel
mit der Aussicht auf Rückerstattung sind erhebliche Flugverspätungen
oder -verlegungen oder nicht fertig gestellte beziehungsweise
verschmutzte Hotel- und Poolanlagen. Ungezieferbefall etwa durch
vereinzelte Gekos oder Kakerlaken im Hotelzimmer und kurzzeitig
auftretende Ameisen sind allerdings kein Grund für eine Minderung.
Um
überhaupt Geld für entgangene Urlaubsfreuden erstattet zu bekommen,
müssen Reisende folgendes beachten: Wird ein Mangel festgestellt, muss
dieser sofort bei der Reiseleitung angezeigt und Abhilfe verlangt
werden. Fotos oder Videos, die Missstände dokumentieren, oder
unabhängige Zeugen helfen bei der Beweisführung. Nach der Rückkehr sind
die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu
machen.
Die Tabelle zu den Reisemängeln ist ab sofort im Internet unter www.adac.de/Recht_und_Rat/Reiserecht abrufbar.
Mittwoch, 3. Juli 2013
Klage gegen Fluggesellschaften
Wegen überhöhter Anzahlungsforderungen hat die
Verbraucherzentrale NRW jetzt gegen fünf Fluggesellschaften Klage
erhoben. Dass sie sofort bei der Buchung – und damit oft monatelang im
Voraus – die Bezahlung des vollen Flugpreises verlangen, sehen die
Verbraucherschützer als klaren Verstoß gegen das Prinzip "Ware gegen
Geld".
"Der Fluggast trägt zum einen das Risiko, sein Geld im Fall einer Pleite der Fluggesellschaft nicht zurückzubekommen. Außerdem verliert er das Druckmittel, Geld zurückbehalten zu können, wenn die Airline die vertraglich vereinbarte Leistung, wie Flugzeit, Start- oder Zielflughäfen ändern will", erläutert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller den Vorstoß bei Justitia für mehr Verbraucherrechte.
Nachdem die Airlines der Aufforderung nach Unterlassung der unzulässigen Vorauskassepraxis nicht nachgekommen waren, hat die Verbraucherzentrale NRW nun gegen TUIfly (am 19. Juni beim Landgericht Hannover), gegen Condor (am 19. Juni beim Landgericht Frankfurt a.M.) sowie gegen Germania und Air Berlin (am 25. Juni jeweils beim Landgericht Berlin) und die Deutsche Lufthansa (am 25. Juni beim Landgericht Köln) Klage eingereicht.
Die Verbraucherschützer wollen auch bei Flugbuchungen Vorauszahlungsgrenzen am Start sehen: Der Flugpreis sollte frühestens 30 Tage vor Abreise fällig werden. Eine Anzahlungspflicht sei allenfalls dann akzeptabel, wenn auch Fluggesellschaften eine Insolvenzabsicherung vorweisen können, wie sie für Reiseveranstalter bereits vorgeschrieben ist.
Dienstag, 9. April 2013
Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?
Der Bundesgerichtshof hat am 9. April 2013 dem Gerichtshof der Europäischen Union
die Frage vorgelegt, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte
auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat
außerhalb der Europäischen Union anwendbar ist.
Im Ausgangsfall verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € wegen eines verspäteten Fluges.
Die Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich um 6 Stunden und 10 Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.
Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier Frankfurt am Main) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Beschluss vom 9. April 2013 - X ZR 105/12
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Juni 2012 – 2-24 S 48/12
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Februar 2012 – 32 C 1418/11 (18)
Karlsruhe, den 9. April 2013
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (Fluggastrechteverordnung)
Art. 3 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a)für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; …
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (Luftverkehrsabkommen)
ANHANG
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:
In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. …
Im Ausgangsfall verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € wegen eines verspäteten Fluges.
Die Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich um 6 Stunden und 10 Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.
Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier Frankfurt am Main) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
Beschluss vom 9. April 2013 - X ZR 105/12
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Juni 2012 – 2-24 S 48/12
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Februar 2012 – 32 C 1418/11 (18)
Karlsruhe, den 9. April 2013
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (Fluggastrechteverordnung)
Art. 3 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a)für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; …
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (Luftverkehrsabkommen)
ANHANG
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:
In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. …
Abonnieren
Posts (Atom)