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Mittwoch, 29. Mai 2013

Fluggesellschaften wegen Vorauskasse-Praxis abgemahnt

Wegen überhöhter Anzahlungsforderungen hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt sechs Fluggesellschaften abgemahnt: Air Berlin, Condor, TUI fly, Germanwings, Lufthansa und Germania flatterten blaue Briefe ins Haus, weil sie sofort bei der Buchung – und damit oft monatelang im Voraus – die Bezahlung des vollen Flugpreises verlangen.

Als klaren Verstoß gegen das Prinzip "Ware gegen Geld" kritisiert Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller die Klauseln in den Vertragsbestimmungen als "Bruchlandung" für Verbraucherrechte: "Der Fluggast trägt zum einen das Risiko, sein Geld im Fall einer Pleite der Fluggesellschaft nicht zurückzubekommen. Außerdem verliert er das Druckmittel, Geld zurückbehalten zu können, wenn die Airline die vertraglich vereinbarte Leistung, wie Flugzeit, Start- oder Zielflughäfen ändern will." Die Verbraucherschützer wollen deshalb auch bei Flugbuchungen Vorauszahlungsgrenzen am Start sehen: Der Flugpreis sollte frühestens 30 Tage vor Abreise fällig werden. Eine Anzahlungspflicht sei allenfalls dann akzeptabel, wenn auch Fluggesellschaften eine Insolvenzabsicherung vorweisen können, wie sie für Reiseveranstalter bereits vorgeschrieben ist.

Dem Höhenflug der Reisebranche bei Anzahlungsforderungen für Pauschalreisen hat die Verbraucherzentrale NRW schon in einer Reihe von Verfahren die Flügel gestutzt: Weil führende Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, hat sie gegen fünf der Branche (TUI Deutschland GmbH, Bucher Reisen GmbH, TC Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH sowie L’ TUR Tourismus AG) inzwischen Klage erhoben und erste Urteile erstritten. "Mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen die Veranstalter gegen das Zug-um-Zug-Prinzip, wonach Kunden erst zahlen müssen, wenn sie die Leistung erhalten", fasst Klaus Müller die Argumentation der Verbraucherzentrale NRW zusammen. 

Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 8 U 1900/11 Urteil vom 21. Juni 2012 gegen die Urlaubstours GmbH) und das Landgericht Frankfurt (Az. 2- 24 O 196/12, Urteil vom 28. März 2013 gegen die TC Touristik GmbH) haben die Auffassung der Verbraucherschützer inzwischen bestätigt: Die gängigen Vorauszahlungsforderungen seien deutlich zu hoch. Das Landgericht Frankfurt befand sogar, dass ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent des Reisepreises das Zug-um-Zug-Prinzip zu stark schwäche, denn der Kunde trage das volle Risiko, wenn der Veranstalter seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringe. Die Restsumme dürfe frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fällig werden.

"Da wurde bei einem Komplettpreis von 3.480 Euro elf Monate vor Antritt der komplette Reisepreis verlangt", macht Klaus Müller am Beispiel eines Falls der Verbraucherzentrale NRW die lohnende Rechnung auf, mit der sich Veranstalter im Kleingedruckten einen zinslosen Kredit in Millionenhöhe genehmigen. Immerhin: Bei fast 70 Millionen Urlaubsreisen erzielte die Branche einen Umsatz von 24,2 Milliarden Euro (Stand 2012).

Der Kritik, Urlauber mit den Vorauszahlungsforderungen zu übervorteilen, begegnete die Reisebranche stets mit dem Hinweis, dass diese Praxis auch bei den Fluggesellschaften übliche Gepflogenheit sei. "Das war für uns der richtige Vorschub, nun auch das Kleingedruckte der Fluggesellschaften unter die Lupe zu nehmen", zeigt Klaus Müller die nächste Route für den rechtlichen Verbraucherschutz: "Airliner verlangten bei der Buchung Anfang Februar den kompletten Preis für einen Flug, der erst am 30. Mai abhebt. Während bei Reiseveranstaltern immerhin noch der vorgeschriebene Sicherungsschein vor dem Insolvenzrisiko des Veranstalters schützt, ist das Kundenrisiko bei Flugbuchungen im freien Fall", will die Verbraucherzentrale NRW auch hier die rechtlichen Vorgaben auf dem Prüfstand sehen.

Eine besondere Luftnummer hat die Verbraucherzentrale NRW beim Buchen bei Air Berlin ausgemacht: "Da gibt es im Kleingedruckten keine Vorauskasseregeln. Der Kunde akzeptiert per Bezahlung mit Kreditkarte oder Lastschriftverfahren, dass der komplette Flugpreis zu einem Zeitpunkt abgebucht wird, auf den er keinen Einfluss hat. Zwar ist eine Barzahlung möglich. Dazu muss man sich aber noch am Tag der Buchung zum Schalter der Airline aufmachen."

Bis Ende Mai haben die Fluggesellschaften nun Zeit, gegenüber der Verbraucherzentrale NRW zu erklären, dass sie künftig auf die kundenunfreundlichen Klauseln verzichten werden. Andernfalls müssen auch die Gerichte klären, ob Kundenrechten bei der Flugbuchung der Absturz drohen darf.


Fragen und Antworten rund ums Reiserecht hat die Verbraucherzentrale NRW unter www.vz-nrw.de/faq-urlaubsreise zusammengestellt. Ein druckfähiges Foto zum Thema finden Sie unter www.vz-nrw.de/reiseaerger.

Sonntag, 5. Mai 2013

Flugverspätungen: Urlauber müssen sich nicht alles bieten lassen

Pauschalreisende, deren Flug sich verspätet oder kurzfristig verlegt wurde, können bis zu 600 Euro Ausgleichszahlung bekommen. Doch Fluggesellschaften und Reiseveranstalter stellen sich manchmal quer. Die Mai-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest erklärt, wann Urlauber Geld fordern können.

Wenn Urlauber stundenlang am Flughafen festsitzen oder kurz vor der Abreise einen Brief bekommen, dass der Flug auf den frühen Morgen oder spät in die Nacht verlegt wurde, haben sie zwei Wege, sich zu wehren: Sie können beim Reiseveranstalter den Urlaub stornieren oder wenigstens eine Preisminderung durchsetzen. Und sie können bei deutlichen Flugverspätungen nach der EU-Flugreise-Verordnung eine Ausgleichszahlung einfordern.

Der erste Weg ist oft steinig: Verschiebungen der Flugzeit sind Alltag, sagen die Gerichte. Sind nur der Anreise- und der Abreisetag betroffen, müssen Kunden das hinnehmen. Erst wenn die Nachtruhe verkürzt wird, ist eine Preisminderung drin. Bei Verspätungen beispielsweise stehen dem Kunden ab der vierten Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 5 Prozent des Tagesreisepreises zu.

Viel mehr bringt es, eine Entschädigung von der Fluglinie zu verlangen. Da sind bis 600 Euro drin, je nach Flugstrecke. Das geht bei Verspätungen ab drei Stunden. Wenn der Flug jedoch vor der Abreise verlegt wurde und die Information schon 14 Tage vor der Abreise kam, ist eine Entschädigung nicht möglich.

Der ausführliche Bericht ist in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest nachzulesen und unter www.test.de/thema/reiserecht abrufbar.

Dienstag, 9. April 2013

Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

Der Bundesgerichtshof hat am 9. April 2013 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die europäische Verordnung über Fluggastrechte auch für Flüge mit Start in der Schweiz und Ziel in einem Staat außerhalb der Europäischen Union anwendbar ist.

Im Ausgangsfall verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund der Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € wegen eines verspäteten Fluges.

Die Klägerin buchte bei der Swiss International Air Lines AG einen Flug von Frankfurt am Main nach Zürich und einen direkten Anschlussflug von Zürich nach Yaundé in Kamerun mit einem Zwischenstopp in Duala. Der Flug von Frankfurt am Main nach Zürich erfolgte planmäßig. Der Abflug des Anschlussflugs in Zürich verzögerte sich um 6 Stunden und 10 Minuten. Dieser Flug endete tatsächlich in Duala. Die Klägerin wurde sodann mit dem Bus von Duala nach Yaundé befördert und erreichte dieses Ziel am Abend des Folgetags mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden.

Das Amtsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Klage vor deutschen Gerichten zwar für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erachtet. Ein Fluggast könne einen Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann bei den für den ersten Abflugort (hier Frankfurt am Main) zuständigen Gerichten einklagen, wenn sich die Flugverspätung erst im Rahmen eines Anschlussfluges an einem anderen Ort ereignet habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu, weil die Verspätung erst bei dem Anschlussflug eingetreten sei und dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begonnen habe.

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Auffassung des Landgerichts zur internationalen Zuständigkeit bestätigt. Er ist dem Landgericht auch darin beigetreten, dass der Klägerin nur dann ein Anspruch zusteht, wenn die Fluggastrechteverordnung auch auf den Flug von Zürich nach Yaundé anwendbar ist. Er hält die Anwendbarkeit der Verordnung auf solche Flüge jedoch für möglich, weil diese nach dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union seit Dezember 2006 auch für die Schweiz anzuwenden ist. Ein Schweizer Gericht hat jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder umgekehrt verlaufen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge von der Schweiz in einen Drittstaat anzuwenden ist, dem für die Auslegung des Unionsrechts zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Beschluss vom 9. April 2013 - X ZR 105/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 28. Juni 2012 – 2-24 S 48/12

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 3. Februar 2012 – 32 C 1418/11 (18)

Karlsruhe, den 9. April 2013

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (Fluggastrechteverordnung)

Art. 3 – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a)für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; …

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (Luftverkehrsabkommen)

ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. … 


Sonntag, 17. März 2013

Frühbucher - Wer früh bucht, punktet doppelt


Gerade Familien profitieren von Frühangeboten: Sie schonen die Urlaubskasse und ermöglichen
Ferien im Lieblingshotel zum bevorzugten Termin. Foto: TUI


Warum früh buchen?

Wer früh bucht, punktet doppelt: Urlauber sparen Reisekosten von teilweise mehreren hundert Euro und haben bei Reiseziel, Termin, Hotel und Abflughafen noch freie Auswahl. Von diesen Vorteilen profitieren vor allem Familien: Sie müssen meist langfristig planen und ihren Urlaub zeitlich nach den Schulferien ausrichten – den nachfragestärksten Wochen im Urlaubsjahr. Häufig gelten Frühbucherangebote für den Sommerurlaub allerdings nur, wenn die Buchung bis Ende Februar oder Ende März erfolgt. Darauf weist aktuell der Reiseveranstalter TUI hin.

„Buchen Familien ihren Sommerurlaub frühzeitig, stehen die Chancen gut, beispielsweise eines der begehrten Familienzimmer in einem beliebten All-Inclusive-Hotel in erster Strandreihe am Wunschziel zu ergattern“, erläutert Oliver Dörschuck, Touristik-Geschäftsführer der TUI. Das gilt gerade auch für den Flug: Denn Branchenexperten zufolge haben die Fluggesellschaften dieses Jahr ihre Kapazitäten reduziert. Reisefreudige sollten daher rechtzeitig buchen, um von ihrem Wunschflughafen abzufliegen. Eine weitere Folge der geringeren Kapazitäten: Die Chancen auf ein Last-Minute-Schnäppchen sind 2013 geringer als in den vergangenen Jahren.

Urlauber, die sich frühzeitig entscheiden, profitieren von zahlreichen Ermäßigungen: „Die Sparmöglichkeiten sind über die Jahre hinweg vielfältiger geworden: Neben Frühbucherrabatten und Kinderfestpreisen gibt es beispielsweise Preisermäßigungen bei Flügen mit bestimmten Airlines“, sagt Dörschuck. „Findige Urlauber können mehr als 350 Euro sparen, aktuell zum Beispiel bei einer einwöchigen Reise ins Fünf-Sterne-Familienhotel TUI Best Family Gloria Family Suites in der Türkei. Realistischer ist jedoch eine Ersparnis von rund 60 Euro bei Reisen ans Mittelmeer und von rund 100 Euro bei Fernreisen, jeweils pro Person und Woche. Kinder zahlen bei früher Buchung zum Teil unter 200 Euro für eine All-Inclusive-Flugreise ans Mittelmeer.“ Bei bestimmten Reisen und Kombinationen mehrerer Frühbuchervorteile sind nach Brancheninformationen im Einzelfall sogar bis zu 40 Prozent möglich. Allerdings sollten Urlauber die Leistungen der Frühbucherangebote genau prüfen oder sich im Reisebüro beraten lassen, um nicht auf billige Lockangebote hereinzufallen.

Die frühe Urlaubsplanung ist beliebt: „Bereits rund jeder zweite TUI-Kunde nutzt die Angebote“, erläutert TUI-Experte Dörschuck. „Immer mehr Gäste haben sehr genaue Vorstellungen von ihrem Urlaub und können diese durch rechtzeitiges Buchen verwirklichen.“